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ZPO § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust

ZPO § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust

[ Auszug: (1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahren ... ]